Montag, 20. Oktober 2008

Verbotene Gegenstände bei Flugreisen Oct 2008

Die Europäische Kommission hat mit der Verordnung (EG) Nr. 68/2004 zum 01. Februar 2004 eine in allen EU-Mitgliedstaaten geltende Liste von Gegenständen verabschiedet, die von Fluggästen nicht in die Sicherheitsbereiche mitgeführt werden dürfen. Damit sollen die bis dahin geltenden jeweiligen nationalen Bestimmungen vereinheitlicht werden.
Diese Regelungen sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1546/2006 vom 4. Oktober 2006 ergänzt worden.

Dennoch können die Mitgliedstaaten auch weiterhin darüber hinausgehende, strengere Regelungen vorsehen. In Deutschland kommt die EU-Liste ohne strengere Regelungen zur Anwendung.

Nähere Auskünfte hierüber sowie über die grundsätzlich zu beachtenden IATA-Gefahrgutvorschriften können bei der jeweiligen Fluggesellschaft erfragt werden.



Verbotene Gegenstände in der Flugzeugkabine


1. Gewehre, Feuerwaffen & Waffen


Jedes Objekt, das in der Lage ist oder zu sein scheint, ein Projektil abzufeuern oder Verletzungen hervorzurufen, einschließlich:
  • Alle Feuerwaffen (Pistolen, Revolver, Gewehre, Schrotflinten usw.)
  • Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen
  • Komponenten von Feuerwaffen (ausgenommen Zielfernrohre/Zielgeräte)
  • Luftpistolen, Gewehre und Schrotpistolen
  • Signalpistolen
  • Startpistolen
  • Spielzeugpistolen aller Art
  • Druckluftwaffen
  • Bolzenschussgeräte und Nagelschusspistole
  • Armbrüste
  • Katapulte
  • Harpunen und Harpunenabschussgeräte
  • Viehtötungsapparate
  • Betäubungsgeräte oder Elektroschocker, z.B. Betäubungsstäbe, Elektroimpulsgeräte
  • Feuerzeuge, die Feuerwaffen imitieren.

2. Spitze/scharfe Waffen und scharfe Objekte


Spitze oder scharfe Gegenstände, die Verletzungen hervorrufen können, einschließlich:
  • Äxte und Beile
  • Pfeile und Wurfpfeile
  • Kanthaken
  • Harpunen und Speere
  • Eispickel
  • Schlittschuhe
  • alle Feststell- oder Springmesser, ungeachtet der Klingenlänge
  • Messer, einschließlich Ritualmesser, mit Klingenlänge über 6 cm, aus Metall oder einem anderen Material, das stark genug ist, um es als Waffe einsetzbar zu machen.
  • Fleischerbeile
  • Macheten
  • Rasiermesser und -klingen (ausgenommen Sicherheits-Rasierer oder Einmal-Rasierer mit Klingen in Kassette)
  • Säbel, Schwerter und Degen
  • Skalpelle
  • Scheren mit einer Klingenlänge über 6 cm
  • Ski- und Wanderstöcke
  • Wurfsterne
  • Werkzeuge, wenn diese als spitze oder scharfe Waffen verwendet werden können, z.B. Bohrer und Bohraufsätze, Teppich- und Kartonmesser, Universalmesser, alle Sägen, Schraubendreher, Brechstangen, Zangen, Schraubenschlüssel, Lötlampen.

3. Stumpfe Instrumente


Jedes stumpfe Instrument, das Verletzungen hervorrufen kann, einschließlich:
  • Baseball- und Softball-Schläger
  • Keulen oder Schlagstöcke fest oder biegsam - z.B. Knüppel, Gummiknüppel und -stöcke
  • Cricketschläger
  • Golfschläger
  • Hockeyschläger
  • Lacrosseschläger
  • Kajak- und Kanupaddel
  • Skateboards
  • Billardstöcke
  • Angelruten
  • Kampfsportausrüstung, z.B. Schlagringe, Schläger, Knüppel, Totschläger, Nunchaku, Kubatons, Kubasaunts

4. Sprengstoffe und brennbare Stoffe


Alle Sprengstoffe oder hochentzündlichen Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit von Fluggästen oder Besatzung oder für die technische und allgemeine Sicherheit des Flugzeugs sowie von Eigentum darstellen, einschließlich:
  • Munition
  • Sprengkapseln
  • Detonatoren und Zünder
  • Sprengstoffe und Explosivkörper
  • Nachbildungen oder Imitationen von Sprengstoffen oder Explosivkörpern
  • Minen und andere explosive militärische Ausrüstungsgegenstände
  • Granaten aller Art
  • Gas und Gasbehälter, z.B. Butan, Propan, Acetylen, Sauerstoff - in großen Mengen.
  • Feuerwerkskörper, Fackeln aller Art und sonstige pyrotechnische Erzeugnisse (einschließlich Kleinfeuerwerk ("party poppers") und Spielzeugpistolen mit Zündplättchen)
  • Überallzündhölzer
  • Rauchkanister oder Rauchpatronen
  • Brennbare flüssige Kraftstoffe, z.B. Benzin, Diesel, Flüssiggas für Feuerzeuge, Alkohol, Ethanol.
  • Farbe in Sprühdosen
  • Terpentin und Farbverdünner
  • Alkoholische Getränke von mehr als 70% vol.

5. Chemische und toxische Stoffe


Alle chemischen oder toxischen Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit von Fluggästen oder Besatzung oder für die technische und allgemeine Sicherheit des Flugzeugs sowie von Eigentum darstellen, einschließlich:
  • Säuren und Basen, z.B. Batterien, die auslaufen können
  • Ätzende oder bleichende Stoffe, z.B. Quecksilber, Chlor
  • Abwehr- oder Betäubungssprays - z.B. Mace, Pfefferspray, Tränengas
  • Radioaktives Material, z.B. medizinische oder gewerbliche Isotope
  • Gifte
  • Infektiöses oder biologisch gefährliches Material, z.B. infiziertes Blut, Bakterien und Viren
  • Spontan entzündliches oder brennbares Material
  • Feuerlöscher

6. Flüssigkeiten


Flüssigkeiten dürfen nur bei Beachtung folgender Beschränkungen im Handgepäck mitgeführt werden:
Einzelbehältnisse dürfen ein Fassungsvermögen von 100 Millilitern oder einer gleichwertigen Maßeinheit nicht überschreiten und sämtliche Einzelbehältnisse müssen in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 Liter mitgeführt werden. Alle Einzelbehältnisse müssen leicht in den Plastikbeutel passen und dieser muss komplett geschlossen sein. Zu den Flüssigkeiten zählen Gels, Pasten, Lotionen, Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen sowie der Inhalt von Druckbehältern, wie z.B. Zahnpasta, Haargel, Getränke, Suppen, Sirup, Parfum, Rasierschaum, Aerosole, und andere Artikel mit ähnlicher Konsistenz.

Ausnahmen können gewährt werden, wenn die Flüssigkeit
  • während der Reise verwendet wird und entweder für medizinische oder spezielle diätetische Zwecke gebraucht wird, einschließlich Babynahrung. Erforderlichenfalls muss der Fluggast in der Lage sein, die Authentizität der Flüssigkeit, für die eine Ausnahme gewährt wurde, nachzuweisen, oder
  • auf der Luftseite hinter der Stelle, an der die Bordkarten kontrolliert werden, erworben wurde, sofern die Verkaufstelle genehmigten Sicherheitsverfahren unterliegt, welche Teil des Flughafensicherheitsprogramms sind, unter der Bedingung, dass sich die Flüssigkeit in einer manipulationssicheren Verpackung befindet und diese einen hinreichenden Nachweis über den Kauf an diesem Tag auf diesem Flughafen enthält, oder
  • im Sicherheitsbereich des Flughafens erworben wurde, sofern die Verkaufsstelle genehmigten Sicherheitsverfahren unterliegt, welche Teil des Flughafensicherheitsprogramms sind, oder
  • auf einem anderen Gemeinschaftsflughafen erworben wurde, unter der Bedingung, dass sich die Flüssigkeit in einer manipulationssicheren Verpackung befindet und diese einen hinreichenden Nachweis über den Kauf an diesem Tag auf der Luftseite jenes Flughafens enthält, oder
  • an Bord eines Luftfahrzeuges eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft erworben wurde, unter der Bedingung, dass sich die Flüssigkeit in einer manipulationssicheren Verpackung befindet und diese einen hinreichenden Nachweis über den Kauf an diesem Tag an Bord jenes Luftfahrzeuges enthält.

Duty-Free-Einkäufe nach der Zugangskontrolle an einem Gemeinschaftsflughafen oder an Bord eines Luftfahrzeugs eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft sind also möglich. Falls noch weitere Sicherheitskontrollen passiert werden müssen (insbesondere beim Umsteigen auf anderen Gemeinschaftsflughäfen), muss die erworbene Flüssigkeit zu diesem Zweck allerdings in einer manipulationssicheren Tasche der Verkaufsstelle verpackt sein, die einen gut sichtbaren Nachweis über Kaufdatum und Verkäufer enthält.

Mehr hierzu unter:
Erhöhte Luftsicherheitsmaßnahmen auf europäischen Flughäfen


Verbotene Gegenstände im aufgegebenen Gepäck

  • Sprengkörper, einschließlich Detonatoren, Zünder, Granaten, Minen und Sprengstoffe
  • Gase: Propan, Butan
  • Brennbare Flüssigkeiten, einschließlich Benzin, Methanol
  • Brennbare Feststoffe und reaktive Stoffe, einschließlich Magnesium, Feueranzünder, Feuerwerkskörper, Fackeln
  • Feuerzeuge
  • Oxidationsmittel und organische Peroxide, einschließlich Bleichmittel, Sets zur Ausbesserung von Kfz-Karosserien
  • Toxische oder infektiöse Stoffe, einschließlich Rattengift, infiziertes Blut
  • Radioaktives Material, einschließlich medizinische oder gewerbliche Isotope
  • Korrosionsmittel, einschließlich Quecksilber, Fahrzeugbatterien
  • Komponenten von Kfz-Kraftstoffsystemen, die Kraftstoff enthalten haben

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen